Ständige Fachkonferenz 1: Grund- und Strukturfragen des Jugendrechts
Zielsetzung der Ständigen Fachkonferenz 1 ist es, Grundfragen des Jugendrechts, insbesondere grundlegende Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts, zu diskutieren, Schwachstellen in den rechtlichen Grundlagen und der Rechtsanwendung aufzuspüren und Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten.
Unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhard Wiesner, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sind renommierte Fachvertreter/innen aus Wissenschaft und Praxis in der Ständigen Fachkonferenz 1 versammelt. Die weiteren Mitglieder der SFK 1 finden Sie hier.
DIJuF-Ansprechpartner: Dr. Thomas Meysen (E-Mail: thomas.meysen@dijuf.de)
In den ersten Sitzungen befassten sich die Mitglieder vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerwG vom 28. September 2000 mit Aufwendungsersatzansprüchen für selbstbeschaffte Jugendhilfeleistungen. Hierzu hat die SFK 1 im Dezember 2002 die Stellungnahme „Ersatz von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nach dem SGB VIII“ verabschiedet.
Vor dem Hintergrund der Bildungsdebatte und des Regierungsentwurfs zum Tagesbetreuungsausbaugesetz hat die SFK 1 im September 2004 eine Stellungnahme zum Thema „Bildung in der Kindestagesbetreuung – Gesetzgebungskompetenzen ‚zwischen‘ Jugendhilfe und Schule“ verfasst.
Die Einführung des § 36 a Abs. 1 SGB VIII durch das KICK zum 1. Oktober 2005 hat lebhafte Diskussionen zwischen Jugendhilfe und Jugendgerichtsbarkeit ausgelöst. Diese wurden von der SFK 1 mit der Stellungnahme vom 13. August 2007 aufgegriffen, an deren Erarbeitung mehrere Vertreter der Jugendstrafjustiz als Gäste mitgewirkt haben: „Jugendhilfe und Jugendgerichtsbarkeit: Die Unterschiede als Chance verstehen! Kommunikation, Kooperation und der § 36 a SGB VIII“.
Das Thema „Frühe Hilfen“ und insbesondere die Umsetzung ihrer Grundidee
einer Vernetzung zwischen Jugend- und Gesundheitshilfe beschäftigt seit
geraumer Zeit bundesweit die Kommunen, Länder und auch den Bund. In der Stellungnahme vom 18.03.2010 „Frühe Hilfen – Aufgaben, Möglichkeiten und
Grenzen der Kinder- und Jugendhilfe in der Kooperation mit der Gesundheitshilfe“ hat die SFK 1 diese Diskussionen aufgegriffen und neben
einer Begriffsbestimmung u. a. verfassungsrechtliche Hinweise zur
Einordnung der Frühen Hilfen sowie eine Positionierung zum Leistungssystem
der Frühen Hilfen erarbeitet.
