Sitemap | Suche | Kontakt/Impressum    English Version

 

 

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V.

Poststr. 17
69115 Heidelberg

Tel.: 0 62 21/98 18-0
institut@dijuf.de

DIJuF-Forum Vormundschaftsrecht

Sehr geehrte, liebe Teilnehmer/innen am DIJuF-Forum,

Anfang Januar 2010 wurde der Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des Vormundschaftsrechts zur Stellungnahme an Verbände und Institutionen verschickt. Sie finden ihn hier als PDF-Datei.

Der Referentenentwurf sieht u. a. genaue Vorgaben zum persönlichen Kontakt des Vormunds zum Kind bzw. Jugendlichen vor sowie eine Begrenzung der Fallzahl.

Unter den Praktiker/inne/n im Jugendamt, aber auch bei Einzel- und Berufsvormündern ist eine Diskussion über Vor- und Nachteile, aber auch Ergänzungsbedarf dieses Entwurfs im Gange.

Das DIJuF-Forum Vormundschaftsrecht gibt Ihnen die Möglichkeit, Gedanken, Kritik und Anregungen in die Diskussion einzubringen.

Klicken Sie dazu auf „Neuen Beitrag verfassen”, geben Sie Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse, einen Titel und Ihren Beitrag ein. Mit „Vorschau anzeigen” können Sie Ihren Beitrag vor der Veröffentlichung testen. „Beitrag absenden” stellt Ihren Text online.

Über die Regeln des DIJuF-Forums können Sie sich hier informieren …

 

Wir sind gespannt auf Ihre Beiträge.

 

1
48
M. E. sind Fälle wie "Kevin" und/oder "Pascal" auch dann nicht ausgeschlossen, wenn man jedem Mündel einen eigenen Vormund zur Seite stellt. Reine Fallzahlbegrenzungen geben nur das stellenplanmäßige Bemühen der Organisation wieder, alles Mögliche getan zu haben.
Trotzdem ist es natürlich enorm wichtig, den Vormündern leistbare bis optimale Arbeitsbedingungen zu schaffen. Dabei frage ich mich immer mehr, warum trotz gegenteiliger fachlicher Erkenntnisse immer noch in so vielen Kommunen sogenannte "Mischsachgebiete" vorzufinden sind, in denen neben Vormundschaften zusätzlich 100e von Beistandschaften je MA/-'in geführt werden. Allein die im Rahmen der Beistandschaften abzudeckenden Öffnungszeiten machen es mehr als fraglich, wie man daneben noch 35 bis 50 Vormundschaften verantwortlich führen will.

Darüber hinaus sollte sich eigentlich der Interessenskonflikt, welcher sich aus einer organisatorischen Anbindung der Vormundschaften zu den Sozialen Dienste ergibt, bis in den letzten Winkel der Republik herumgesprochen haben.

Hierzu bleibt abzuwarten, wie weit sich der Gesetzgeber traut, entsprechende Standards, welche zweifelsfrei kostenintensiv werden dürften, vorzugeben.
47
Zu 46: Meine Vorgehensweise hat innerhalb der Stadt nicht funktioniert, weil 5 andere Amtsvormünder/Beistände den immensen Aufwand nicht betrieben haben. Eine Kollegin hat an Hilfeplangesprächen z. B. nicht teilgenommen, weil die "Routinearbeit" nicht zu bewältigen war. Ein weiterer Grund dürfte die Zuordnung der Vormünder zum Bereich der "wirtschaftlichen" Hilfen sein. Bei der damaligen Gründung des Fachbereichs kamen alle Fachschaften mit der Ausnahme der Vormünder zum Zuge. Es wurde zweimal umorganisiert. Die Zuständigkeiten richteten sich erst nach Buchstaben, dann nach Bezirken. Nun wieder nach Buchstaben. Problembereiche (Gewalt, Alkohol, Missbrauch, Migranten) sind bei der Verteilung von Vormundschaften nicht relevant. Die Vormünder und letzendlich die Mündel haben keine Lobby. Der Zuruf "Kindeswohlgefährdung" ist bislang nur aus dem Bereich des ASD ernst genommen worden. Immerhin wurde der Bereich AV/B seit Januar um eine Stelle aufgestockt. Da die Stadt pleite ist, hunderte Stellen fortfallen, werden neue Löcher im Stellenhaushalt mit neuen Löchern (auch innerhalb des Jugendamtes) gestopft. Das Jugendamt als ASD erklärt bei beantragten Sorgerechtsentzügen weiterhin, dass das JA zur Übernahme der Vormundschaft bereit ist. ... Und die 08/15 - Jahresberichte der Vormünder an das Vormundschaftsgericht spiegeln die arbeitsbedingten Tatsachen nicht wieder.
46
Zu Nu 45: wenn die Sachbearbeitung so war, war sie vorbildlich. Warum hat sie nicht funktioniert?!
Zu Nu 44 und allgemein:
Ist es wirklich ein Versagen nur der AV, wenn solche Fälle wie Kevin und Pascal passieren?
Wäre es anders bei einer Einzelvormundschaft?
Für mich hat eine Novellierung nur dann einen Sinn, wenn in irgendeiner Form die Anstellungskörperschaft gezwungen wird, mehr Personal zur Verfügung zu stellen.
Dass wir und die Gerichte mehr Einzelvormünder finden, bleibt wohl Wunschdenken. Wie oft wurde dies schon von Verwaltungen versucht, wohl weniger als mit mehr Erfolg.
Die Anforderungen, die heute schon bei konsequenter Ausübung der gesetzlichen Normen über die Führung einer Vormundschaft gestellt werden, sind nur von Amtsvormündern oder Berufsvormündern zu erfüllen, was eine Entlohnung bedeutet.Ehrenamtliche müssen schon in dieser Aufgabe "aufgehen", sollten sie dieses Engagement aufbringen können. Und ob Berufs- oder ehrenamtliche Einzelvormündern die Arbeit besser erledigen als wir Amtsvormünder, soll dahin gestellt bleiben.
Wenn wir mitbekommen, wie viele bezahlte Betreuungen gehandhabt werden, bleiben wir doch lieber bei der AV in konstruktiver, kollegialer und erfolgreicher Zusammenarbeit mit dem ASD und Pflegekinderdienst; denn im Gegensatz zu Beitrag Nu 45 sind wir in alle Entscheidungen von ASD und Pflegekinderdienst aktiv eingebunden. Die eigenständige Sachbearbeitung AV kann in diesem Sinn ausgeübt werden.
Dass andere Arbeit liegen bleibt, ist dokumentiert.
45
Ich bin 10 Jahre Amtsvormund gewesen. Neben den schwankend zwischen 30 bis zu 45 Amtsvormund- und Pflegschaften waren bis zu 300 Beistandschaften zu führen. Zu meinen Mündeln habe ich (altersentsprechend) im Regelfalle immer telefonischen oder persönlichen Kontakt gepflegt. Meine Mündel kannten mich! Geburtstage, Tauftermine und dergleichen habe ich in meiner Freizeit wahrgenommen. Die aktive Teilnahme an Hilfeplangesprächen war für mich obligatorisch. Ein Vormund, der sich auch zwischen Hilfeplangesprächen einmischte, wurde im Regelfalle von Fachschaften des Jugendamtes und zum Teil von Jugendhilfeeinrichtungen sehr kritisch gesehen und teilweise auch angegangen. Da kam es dann auch mal vor, dass ich ein Mündel in einer anderen Jugendhilfeeinrichtung unterbrachte, ein Mündel zur Fachärztin begleitete (weil keiner Zeit hatte), Kontakte außerhalb der Arbeitszeit zu Pflegeeltern pflegte, wenn die Kinder widerrechtlich entzogen oder vermisst waren. Ich könnte ein Buch verfassen! Meine Arbeit (immenser Gleitzeitüberhang) war vom Vormundschaftsgericht anerkannt, von den Mündeln war ich akzeptiert. Von Profi - Betreuern bin ich als Exot gehandelt worden. Leider hat meine Anstellungsbehörde mein Engagement anders gewertet. Meine persönlichen Bitten zu Anforderungsprofilen und Mitarbeiterstärke (gebt uns unsere Mitarbeiter zurück) wurden "abgebügelt". Als "Beschäftigter der Stadt" hatte ich nicht einmal den Personalrat auf meiner Seite, als ich gegen meinen Willen in ein anderes Amt versetzt wurde. Inzwischen führe ich die erste ehrenamtliche Vormundschaft. Ich kenne das Kind (5) quasi seit Geburt. Das Jugendamt war vor 3 Monaten auf Antrag der Pflegeeltern aus dem Amt des Vormunds entlassen worden. Meine ehemaligen Mündel begrüßen mich mit positiven Zurufen oder auch per Handschlag.
44
Verfasst am 24 Februar, 2010 - 14:24.
Der Referentenentwurf reagiert auf die Fälle wie »Kevin« und andere, in denen sich gezeigt hat, dass das Versagen der Amtsvormundschaft zu den katastrophalen Folgen für die Kinder wesentlich beigetragen hat.

In zahlreichen Fällen besteht die begründete Vermutung, dass das Versagen der Amtsvormundschaft auch darauf zurückzuführen ist, dass die einzelnen Mitarbeiter des Jugendamts viel zu viele Amtsvormundschafte zu bewältigen hatten und daher der Kontakt zu dem einzelnen Mündel gar nicht mehr verantwortlich wahrgenommen werden konnte.

Insofern ist es ein sinnvoller Schritt hier eine Begrenzung der Anzahl von Vormundschaften in das Gesetz aufzunehmen. Auch bisher war vom Gesetzgeber die Vormundschaft als eine höchstpersönliche Verbindung zwischen Vormund und Mündel verstanden worden und nicht nur als eine »Aktenvormundschaft« (vergl. Wiesner, SGB VIII, § 55 Rn 89).

Eine sich daraus zwingend ergebende Konsequenz aus der Begrenzung der Zahl der Vormundschaften in der Praxis wird jedoch offenbar völlig außer acht gelassen:

Wenn man davon ausgeht, dass ein Amtsvormund nicht mehr als 50 Vormundschaften führen kann und soll, stellt sich die Frage, wer die übrigen 150 Vormundschaften von den insgesamt 200, die durchschnittlich auf einem Vormund lasteten, zukünftig führen soll. Bekanntlich sind in den meisten Jugendämtern die Mitarbeiter nahezu alle mit ihren Belastungen »am Anschlag«. Dorthin können die übrigen Amtsvormundschaften nicht übertragen werden.

Eine logische Konsequenz wäre der verstärkte Einsatz von Einzelvormundschaften, die vom Gesetzgeber gemäß § 1791b BGB ohnehin als vorrangig gegenüber der Amtsvormundschaft angesiedelt hat. (vergl. BT-Drucks. 15/2494: »Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft soll als die für das Kindeswohl beste Form der Vormundschaft Vorrang haben.«

Der Begriff »ehrenamtlich« ist erst vor wenigen Jahren in das Gesetz (zunächst fast unbemerkt) eingeführt worden. Die Einschränkung des gesetzlichen Vorrangs auf die ehrenamtlichen Einzelvormünder hat in der Praxis zu einer beträchtlichen Zurückhaltung der Übernahme von Einzelvormundschaften geführt, da eine solche Tätigkeit, wenn sie so ernst genommen wird, wie es erforderlich ist, mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist. Dies ist in zahlreichen Fällen auf ehrenamtlicher Basis nicht mehr zu bewältigen. Daher finden sich nicht mehr genügend Einzelvormünder

In der Konsequenz wäre es daher äußerst sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die vorgenommene Einschränkung auf den ehrenamtlichen Einzelvormund wieder aufheben würde.

Es würden sich dann sicherlich mehr Einzelvormünder finden, die Einzelvormundschaft wahrzunehmen, wobei die Vergütung für diese Tätigkeit an diejenige eines Betreuers angepasst werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Hansastraße 9
20149 Hamburg
Telefon 040-4103011
p.hoffmann@rechtsanwalthoffmann.com
,
43
Mit großem Interesse verfolgt das DIJuF die bisherige Diskussion zum Referentenentwurf im Forum. Viele Fragen werden aufgeworfen:

· Die Begrenzung der Fallzahlen ist begrüßenswert, aber ist sie realistisch angesichts von Personalbedarf und Kosten?
· Der Vormund braucht auch „Anlaufstellen“ – ist eine Fallzahlenbegrenzung nur in der Vormundschaft angemessen und ausreichend?
· Die Kontaktvorgaben des Entwurfs bei einer Fallzahl von 50 pro Vollzeitstelle werden stark infrage gestellt. Und: Ist ein solch starrer Rhythmus sinnvoll?
· Passt der im Kontaktauftrag enthaltene Kontrollauftrag für den Vormund?
· Das „Ob“ und „Wie“ einer möglichen Entlastung des Amtsvormunds durch den Einzelvormund?
· Die Verantwortung der Gerichte bei der (angemessenen) Auswahl des Vormunds? Und: Ist eine Beteiligung des Mündels an der Auswahl seines Vormunds realistisch?
· Qualifikationsfragen: Vor- und Nachteile einer Verwaltungs- und/oder (sozial)pädagogischen Ausbildung?

Das aktuelle Editorial des JAmt beschäftigt sich ebenfalls mit dem Gesetzentwurf zur Vormundschaft und greift zusätzlich die Gesetzesüberschrift und die Gesetzesbegründung und damit die Frage nach der Funktion des (Amts-)Vormunds auf: Kinderschützer und Kontrolleur? Das Editorial finden Sie hier.

Wir sind gespannt auf Reaktionen und weitere Meinungsäußerungen.

Henriette Katzenstein
42
Die Frage, ob es durch relmäßige Mündelkontakte zu Einsparungen bei den Jugendhilfekosten kommen kann, würde ich mit einem "ja" beantworten!
Durch häufigere Kontakte entsteht (meist) ein Vertrauensverhältnis. Kinder und Jugendliche erzählen auch was nicht gut läuft oder wo sie sich unverstanden fühlen. Gespräche mit den Beteiligten geben Klärung oder es wird eine niedrigschwellige Hilfe installiert.
Häufig "kochen" die Probleme dann erst nicht so hoch. Aber auch in handfesten Krisen hat sich ein Vertrauensverhältnis bewährt.
Außerdem - Kinder und Jugendliche wollen erst einmal grundsätzlich ihren Vormund kennenlernen. Sie wollen ein Gesicht zu dem Menschen, der Entscheidungen über ihr Leben fällt.
41
Für eine am Mündelinteresse orienterte Vormundschaft
bedarf es einer durchgängigen Spezialisierung dieser Aufgabe in allen deutschen Jugendämtern. Dies käme der Fachlichkeit zugute. Die Interessenvertretung der unter Vormundschaft stehenden Kindern und Jugendlichen wäre m. E. weitaus besser gewährleistet. Selbst die Wahr-
nehmung von Beistandschaften und Vormundschaften in Personalunion halte ich für nicht vertretbar. Es gibt immer noch Jugendämter, die Mitarbeiter des Sozialen Dienstes mit den Aufgaben nach § 55 II SGB VIII beauftragen (so in einem Nachbarlandkreis).

Für eine verantwortliche Organisationsstruktur ist die Unab-
hängigkeit des leistungsberechtigten Vormunds von der leistungsverpflichteten Behörde Jugendamt unabdingbar. Landkreise dürfen sich keineswegs auf ihre Organisations-
hoheit zurückziehen und gesetzeswidrige Strukturen in diesem Bereich zulassen. Ansonsten machen sie sich unglaubwürdig und nehmen die von Familiengerichten übertragenen Verantwortlichkeiten nicht ernst.

Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber einen ausreichenden persönlichen Kontakt des Vormunds mit dem Mündel sowie eine Beschränkung der Fallzahl im Gesetz verankern will. Allerdings halte ich die Einfügung in § 1793 Absatz 1a, wonach der persönliche Kontakt in der Regel einmal im Monat stattfinden soll, für realitätsfremd, weil nicht leistbar und auch nicht sinnvoll. In der Regel befinden sich die unter Vormundschaft/Pflegschaft stehenden Kinder und Jugendliche in Einrichtung der Jugendhilfe oder in Pflegefamilien, wo sie auch ihre sozialen Bezüge haben. Es ist sicherlich sehr wichtig, dass auch zum Vormund regelmäßige kontinuierliche Kontakte bestehen. Von einer allzu festen Bindung kann ich jedoch nur warnen. Dies würde die Person des Vormunds in eine Rolle bringen, die er nicht erfüllen kann und m. E. auch nicht erfüllen soll. Eine verantwortliche Interessenvertretung lässt sich nicht auf die Häufigkeit der persönlichen Kontakte zum Mündel reduzieren. Diesen Eindruck könnte man bei dieser Diskussion gewinnen.

Dieser Referentenentwurf ist ein Schritt in die richtige Richtung. Er ist aber längst nicht ausreichend.
40
Mal eine Frage an die Kolleginnen und Kollegen, deren Fallzahlen bereits jetzt der Vorgabe des Referentenentwurfes entsprechen:

Macht es der intensivere Kontakt zwischen Vormund und Mündel wahrscheinlich, dass frühzeitig Fehlentwicklungen erkannt werden, die angebotenen Hilfen effektiver eingesetzt werden und es zu nicht unerheblichen Einsparungen von Haushaltsmitteln in der Jugendhilfe kommt?
39
Beim Lesen der Beiträge im Forum kommt mir der Gedanke, dass ich hier nicht nur an der Pforte Westfalens wohne, sondern auch am Tor zum Paradies.
Wir haben bei einer Vollzeitstelle (zwei Mitarbeiter mit je halbem Stellenanteil) 63 Kinder unter Vormundschaft oder Pflegschaft. Ich bin Verwaltungsbeamter, mein Kollege ist Sozialarbeiter mit Zusatzausbildung zum Systemischen Berater. Die Fälle werden bei uns nach geschätztem Schwerpunkt - rechtlich oder pädagogisch - verteilt.
Demnächst sind wir nach einer personellen Änderung auch noch männlich/weiblich besetzt, sodass wir diese Aufgabe gut verteilt haben.
Ich habe mit meiner halben Vormund-Stelle, bei der die Vormundschaften zugegebenermaßen oft zu kurz kommen, ohne großartige Planung im Januar 13 Mündelkontakte geschafft. Das heißt bei gezielter Koordination wären auch mehr drin.
Damit zum Gesetzesentwurf.: Ich denke er ist nötig, solange selbst die Gemeindeprüfungsanstalt, wie bei uns kürzlich geschehen, noch 96 Fälle je Vormund empfiehlt. Zum Glück war unser Jugendhilfeausschuss da anderer Meinung.
Die Fallzahlbegrenzung ist also ein wichtiger und guter Schritt für uns Vormünder.
Über die Zahl der Mündelkontakte lässt sich sicher diskutieren.
Sind monatliche Kontakte erforderlich, möglich oder vom Mündel erwünscht ?
Dennoch ist der Blick auf die erforderliche persönliche Kenntnis des Mündels ein Schritt in die richtige Richtung, nämlich weg von Schreibtisch hin zum Mündel. (Auch wenn ich hier Herrn Heddier wiederhole)
Ich glaube, hier ist trotz einiger guter Entwicklungen in den letzten Jahren noch viel mehr möglich, wenn mit Hilfe dieses Gesetzesentwurfes auch anderswo paradiesische Zustände herrschen.
1