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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V.

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DIJuF-Forum Vormundschaftsrecht

Sehr geehrte, liebe Teilnehmer/innen am DIJuF-Forum,

Anfang Januar 2010 wurde der Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des Vormundschaftsrechts zur Stellungnahme an Verbände und Institutionen verschickt. Sie finden ihn hier als PDF-Datei.

Der Referentenentwurf sieht u. a. genaue Vorgaben zum persönlichen Kontakt des Vormunds zum Kind bzw. Jugendlichen vor sowie eine Begrenzung der Fallzahl.

Unter den Praktiker/inne/n im Jugendamt, aber auch bei Einzel- und Berufsvormündern ist eine Diskussion über Vor- und Nachteile, aber auch Ergänzungsbedarf dieses Entwurfs im Gange.

Das DIJuF-Forum Vormundschaftsrecht gibt Ihnen die Möglichkeit, Gedanken, Kritik und Anregungen in die Diskussion einzubringen.

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Über die Regeln des DIJuF-Forums können Sie sich hier informieren …

 

Wir sind gespannt auf Ihre Beiträge.

 

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Verfasst am 24 Februar, 2010 - 14:24.
Der Referentenentwurf reagiert auf die Fälle wie »Kevin« und andere, in denen sich gezeigt hat, dass das Versagen der Amtsvormundschaft zu den katastrophalen Folgen für die Kinder wesentlich beigetragen hat.

In zahlreichen Fällen besteht die begründete Vermutung, dass das Versagen der Amtsvormundschaft auch darauf zurückzuführen ist, dass die einzelnen Mitarbeiter des Jugendamts viel zu viele Amtsvormundschafte zu bewältigen hatten und daher der Kontakt zu dem einzelnen Mündel gar nicht mehr verantwortlich wahrgenommen werden konnte.

Insofern ist es ein sinnvoller Schritt hier eine Begrenzung der Anzahl von Vormundschaften in das Gesetz aufzunehmen. Auch bisher war vom Gesetzgeber die Vormundschaft als eine höchstpersönliche Verbindung zwischen Vormund und Mündel verstanden worden und nicht nur als eine »Aktenvormundschaft« (vergl. Wiesner, SGB VIII, § 55 Rn 89).

Eine sich daraus zwingend ergebende Konsequenz aus der Begrenzung der Zahl der Vormundschaften in der Praxis wird jedoch offenbar völlig außer acht gelassen:

Wenn man davon ausgeht, dass ein Amtsvormund nicht mehr als 50 Vormundschaften führen kann und soll, stellt sich die Frage, wer die übrigen 150 Vormundschaften von den insgesamt 200, die durchschnittlich auf einem Vormund lasteten, zukünftig führen soll. Bekanntlich sind in den meisten Jugendämtern die Mitarbeiter nahezu alle mit ihren Belastungen »am Anschlag«. Dorthin können die übrigen Amtsvormundschaften nicht übertragen werden.

Eine logische Konsequenz wäre der verstärkte Einsatz von Einzelvormundschaften, die vom Gesetzgeber gemäß § 1791b BGB ohnehin als vorrangig gegenüber der Amtsvormundschaft angesiedelt hat. (vergl. BT-Drucks. 15/2494: »Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft soll als die für das Kindeswohl beste Form der Vormundschaft Vorrang haben.«

Der Begriff »ehrenamtlich« ist erst vor wenigen Jahren in das Gesetz (zunächst fast unbemerkt) eingeführt worden. Die Einschränkung des gesetzlichen Vorrangs auf die ehrenamtlichen Einzelvormünder hat in der Praxis zu einer beträchtlichen Zurückhaltung der Übernahme von Einzelvormundschaften geführt, da eine solche Tätigkeit, wenn sie so ernst genommen wird, wie es erforderlich ist, mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist. Dies ist in zahlreichen Fällen auf ehrenamtlicher Basis nicht mehr zu bewältigen. Daher finden sich nicht mehr genügend Einzelvormünder

In der Konsequenz wäre es daher äußerst sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die vorgenommene Einschränkung auf den ehrenamtlichen Einzelvormund wieder aufheben würde.

Es würden sich dann sicherlich mehr Einzelvormünder finden, die Einzelvormundschaft wahrzunehmen, wobei die Vergütung für diese Tätigkeit an diejenige eines Betreuers angepasst werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Hansastraße 9
20149 Hamburg
Telefon 040-4103011
p.hoffmann@rechtsanwalthoffmann.com
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Mit großem Interesse verfolgt das DIJuF die bisherige Diskussion zum Referentenentwurf im Forum. Viele Fragen werden aufgeworfen:

· Die Begrenzung der Fallzahlen ist begrüßenswert, aber ist sie realistisch angesichts von Personalbedarf und Kosten?
· Der Vormund braucht auch „Anlaufstellen“ – ist eine Fallzahlenbegrenzung nur in der Vormundschaft angemessen und ausreichend?
· Die Kontaktvorgaben des Entwurfs bei einer Fallzahl von 50 pro Vollzeitstelle werden stark infrage gestellt. Und: Ist ein solch starrer Rhythmus sinnvoll?
· Passt der im Kontaktauftrag enthaltene Kontrollauftrag für den Vormund?
· Das „Ob“ und „Wie“ einer möglichen Entlastung des Amtsvormunds durch den Einzelvormund?
· Die Verantwortung der Gerichte bei der (angemessenen) Auswahl des Vormunds? Und: Ist eine Beteiligung des Mündels an der Auswahl seines Vormunds realistisch?
· Qualifikationsfragen: Vor- und Nachteile einer Verwaltungs- und/oder (sozial)pädagogischen Ausbildung?

Das aktuelle Editorial des JAmt beschäftigt sich ebenfalls mit dem Gesetzentwurf zur Vormundschaft und greift zusätzlich die Gesetzesüberschrift und die Gesetzesbegründung und damit die Frage nach der Funktion des (Amts-)Vormunds auf: Kinderschützer und Kontrolleur? Das Editorial finden Sie hier.

Wir sind gespannt auf Reaktionen und weitere Meinungsäußerungen.

Henriette Katzenstein
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Die Frage, ob es durch relmäßige Mündelkontakte zu Einsparungen bei den Jugendhilfekosten kommen kann, würde ich mit einem "ja" beantworten!
Durch häufigere Kontakte entsteht (meist) ein Vertrauensverhältnis. Kinder und Jugendliche erzählen auch was nicht gut läuft oder wo sie sich unverstanden fühlen. Gespräche mit den Beteiligten geben Klärung oder es wird eine niedrigschwellige Hilfe installiert.
Häufig "kochen" die Probleme dann erst nicht so hoch. Aber auch in handfesten Krisen hat sich ein Vertrauensverhältnis bewährt.
Außerdem - Kinder und Jugendliche wollen erst einmal grundsätzlich ihren Vormund kennenlernen. Sie wollen ein Gesicht zu dem Menschen, der Entscheidungen über ihr Leben fällt.
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Für eine am Mündelinteresse orienterte Vormundschaft
bedarf es einer durchgängigen Spezialisierung dieser Aufgabe in allen deutschen Jugendämtern. Dies käme der Fachlichkeit zugute. Die Interessenvertretung der unter Vormundschaft stehenden Kindern und Jugendlichen wäre m. E. weitaus besser gewährleistet. Selbst die Wahr-
nehmung von Beistandschaften und Vormundschaften in Personalunion halte ich für nicht vertretbar. Es gibt immer noch Jugendämter, die Mitarbeiter des Sozialen Dienstes mit den Aufgaben nach § 55 II SGB VIII beauftragen (so in einem Nachbarlandkreis).

Für eine verantwortliche Organisationsstruktur ist die Unab-
hängigkeit des leistungsberechtigten Vormunds von der leistungsverpflichteten Behörde Jugendamt unabdingbar. Landkreise dürfen sich keineswegs auf ihre Organisations-
hoheit zurückziehen und gesetzeswidrige Strukturen in diesem Bereich zulassen. Ansonsten machen sie sich unglaubwürdig und nehmen die von Familiengerichten übertragenen Verantwortlichkeiten nicht ernst.

Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber einen ausreichenden persönlichen Kontakt des Vormunds mit dem Mündel sowie eine Beschränkung der Fallzahl im Gesetz verankern will. Allerdings halte ich die Einfügung in § 1793 Absatz 1a, wonach der persönliche Kontakt in der Regel einmal im Monat stattfinden soll, für realitätsfremd, weil nicht leistbar und auch nicht sinnvoll. In der Regel befinden sich die unter Vormundschaft/Pflegschaft stehenden Kinder und Jugendliche in Einrichtung der Jugendhilfe oder in Pflegefamilien, wo sie auch ihre sozialen Bezüge haben. Es ist sicherlich sehr wichtig, dass auch zum Vormund regelmäßige kontinuierliche Kontakte bestehen. Von einer allzu festen Bindung kann ich jedoch nur warnen. Dies würde die Person des Vormunds in eine Rolle bringen, die er nicht erfüllen kann und m. E. auch nicht erfüllen soll. Eine verantwortliche Interessenvertretung lässt sich nicht auf die Häufigkeit der persönlichen Kontakte zum Mündel reduzieren. Diesen Eindruck könnte man bei dieser Diskussion gewinnen.

Dieser Referentenentwurf ist ein Schritt in die richtige Richtung. Er ist aber längst nicht ausreichend.
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Mal eine Frage an die Kolleginnen und Kollegen, deren Fallzahlen bereits jetzt der Vorgabe des Referentenentwurfes entsprechen:

Macht es der intensivere Kontakt zwischen Vormund und Mündel wahrscheinlich, dass frühzeitig Fehlentwicklungen erkannt werden, die angebotenen Hilfen effektiver eingesetzt werden und es zu nicht unerheblichen Einsparungen von Haushaltsmitteln in der Jugendhilfe kommt?
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Beim Lesen der Beiträge im Forum kommt mir der Gedanke, dass ich hier nicht nur an der Pforte Westfalens wohne, sondern auch am Tor zum Paradies.
Wir haben bei einer Vollzeitstelle (zwei Mitarbeiter mit je halbem Stellenanteil) 63 Kinder unter Vormundschaft oder Pflegschaft. Ich bin Verwaltungsbeamter, mein Kollege ist Sozialarbeiter mit Zusatzausbildung zum Systemischen Berater. Die Fälle werden bei uns nach geschätztem Schwerpunkt - rechtlich oder pädagogisch - verteilt.
Demnächst sind wir nach einer personellen Änderung auch noch männlich/weiblich besetzt, sodass wir diese Aufgabe gut verteilt haben.
Ich habe mit meiner halben Vormund-Stelle, bei der die Vormundschaften zugegebenermaßen oft zu kurz kommen, ohne großartige Planung im Januar 13 Mündelkontakte geschafft. Das heißt bei gezielter Koordination wären auch mehr drin.
Damit zum Gesetzesentwurf.: Ich denke er ist nötig, solange selbst die Gemeindeprüfungsanstalt, wie bei uns kürzlich geschehen, noch 96 Fälle je Vormund empfiehlt. Zum Glück war unser Jugendhilfeausschuss da anderer Meinung.
Die Fallzahlbegrenzung ist also ein wichtiger und guter Schritt für uns Vormünder.
Über die Zahl der Mündelkontakte lässt sich sicher diskutieren.
Sind monatliche Kontakte erforderlich, möglich oder vom Mündel erwünscht ?
Dennoch ist der Blick auf die erforderliche persönliche Kenntnis des Mündels ein Schritt in die richtige Richtung, nämlich weg von Schreibtisch hin zum Mündel. (Auch wenn ich hier Herrn Heddier wiederhole)
Ich glaube, hier ist trotz einiger guter Entwicklungen in den letzten Jahren noch viel mehr möglich, wenn mit Hilfe dieses Gesetzesentwurfes auch anderswo paradiesische Zustände herrschen.
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Ich möchte daran erinnnern, dass dieses Forum da ist, um sich fachlich über den Referentenentwurf auszutauschen.

Daher bin ich über einige "Wortgefechte" etwas irritiert.

Um Amtsvormundschaften oder Einzelvormundschaften geht es hier nicht, dass steht schon im Gesetz (als Hinweis §§ 1791 a-c, 1887 BGB i. V. m. § 56 Abs. 4 SGB VIII). Nur, welches Jugendamt konnte denn bislang seiner Aufgabe nach § 53 SGB VIII nachkommen und hat ehrenamtliche Vormünder beraten und unterstützt? Dazu gehört auch die Suche und die Schulung solcher. Es sind doch die wenigsten Jugendämter, die dies konnten, weil sie mit der Führung der eigenen Vormundschaften mehr als ausgelastet waren oder auch noch sind. Dieser Zustand kann auch nicht als rechtmäßig betrachtet werden. Vielleicht kommt aber durch diesen Referentenentwurf Bewegung in die Jugendämter und eine rechtmäßige Ausübung der Tätigkeiten wird selbstverständlich und ehrenamtliche Vormünder werden dann angeworben, geschult und beraten.

Es geht auch nicht darum, ob Sozialarbeiter oder Verwaltungsangestellte die besseren Vormünder sind. Das ist absolut individuell und hängt von der jeweiligen zum Vormund bestellten Person ab. Es gibt in beiden Berufssparten engagierte Mitarbeiter aber auch solche, die besser nicht bestellt werden sollten. Es gibt leider in Deutschland kein anderen Berufsbild, wenn man bei einem Amtsvormund dieses Wort gebrauchen darf, das in solch unterschiedlichster Form wahrgenommen wird.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf das Leistungsprofil des Amtsvormunds verweisen, welches zunächst über den überregionalen Arbeitskreis der Amtsvormünder NRW erarbeitet worden ist und dann größtenteils von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter im Jahre 2005 übernommen worden ist. Um den Text hier nicht zu sprengen, verweise ich auf Ziffer 3 (bei beiden identisch) der jeweiligen Arbeits- und Orientierungshilfen. Diese sind über die Internetseiten der Landesjugendämter Westfalen und Rheinland (www.lwl.org; www.lvr.de oder www.bagljae.de) erhältlich. Hier steht die persönlichen Qualifikationen des Vormunds, die von beiden Berufssparten erfüllt werden sollten, im Vordergrund.

In dem Referentenentwurf, über den hier diskutiert werden sollte, gibt es zwei wesentliche Punkte, die geändert werden sollen. Zum einen die regelmäßigen Kontakte und die Nachweispflicht dieser gegenüber dem Familiengericht. Das ist m. E. richtig. Weg vom Schreibtisch, hin zum Mündel. Problematisch ist nur die Zahl der Häufigkeit dieser Kontakte. Monatliche Kontakte sind nicht zu schaffen bei unseren Fallzahlen, auch wenn sie auf 50 herabgeschraubt werden sollen. Wie Herr Spangenberg unter Beitrag Nr. 37 schön vorgerechnet hat, stehen uns monatlich 2 1/2 Stunden je Mündel zur Verfügung. Mit Fahrzeiten sind dann aber 2 - 3 Kontakte je Arbeitstag ( sonst schafft man keine 50 Kontakte im Monat) nicht zu schaffen.

Die Zahl von 50 Vormundschaften ist zu begrüßen und wird ja seit der Dresdener Erklärung im Jahre 2000 von den Amtsvormündern auch gefordert. Ein Haken wird dabei übersehen. Im Entwurf steht soll und nicht darf. Leider gibt es auch keine Sanktionsmöglichkeiten, wenn die Fallzahlen höher liegen.
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Die Vergütung von Berufsbetreuern richtet sich nach dem pauschalen Zeitaufwand pro Fall.

Dieser ist u.a. abhängig von der Wohnform des Betreuten (Heim oder in eigener Wohnung) und der Dauer der Betreuung. Der Zeitaufwand schwankt zwischen achteinhalb und zwei Stunden pro Monat.

Quelle: Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (BGBl I 2005, 1073, 1076)

Die nun im Referentenentwurf vorgesehene Anzahl von 50 Vormundschaften pro Vormund, ergibt bei einer Vollzeitstelle (ca. 90.000 Jahresminuten netto) einen Aufwand von zweieinhalb Stunden pro Mündel und Monat.

Der Referentenentwurf ist zwar eine deutliche Verbesserung der gegenwärtigen Bedingungen in den meisten Jugendämtern, zeigt aber unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schutzwürdigkeit Minderjähriger, dass der vorgesehene Zeitaufwand immer noch knapp bemessen ist und deutlich hinter den Vorgaben im Betreuungsrecht liegt.
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Um mal wieder auf die ursprüngliche Diskussion "Fallzahlen und Mündelkontakte" zurückzukommen:
Ich befinde mich in der "glücklichen" Lage, mit einer halben Stelle 21 Vormundschaften und 5 Pflegschaften zu führen. Rein von den Fallzahlen liege ich also im Soll.
Diese Zahlen kann ich aber nur halten, indem ich wirklich regelmäßig überprüfe, welche Vormundschaften an Pflegeeltern oder andere Jugendämter abgegeben werden können. Diese Überprüfung ist wichtig - ich hatte im letzten Jahr durch Zuzug einer Familie drei Mündel mehr, die natürlich in der Anfangsphase viel Zeit gebunden haben - das hätte ich bei höheren Fallzahlen niemals geschafft!
Obwohl ich "nur" 26 Vormundschaften und Pflegschaften führe, ist es mir dennoch nicht möglich, meine Mündel monatlich zu besuchen. Rein rechnerisch ist das nicht möglich und sollte von daher so nicht gesetzlich verankert werden! Als ich die Stelle (nach einer entsprechenden Zusatzqualifizierung) antrat, habe ich mir das Ziel gesetzt, meine Mündel neben dem Hilfeplangespräch dreimal jährlich zu besuchen, bzw. jugendliche Mündel auch ins Büro einzuladen, damit sie überhaupt wissen, wo ihr Vormund zu finden ist. Das hat sich in meiner Praxis bewährt und lässt sich so auch durchführen. Selbstverständlich gibt es stets Phasen, wo mehr Kontakte nötig sind! Mit dieser Regelung bin ich aber ausgelastet! Mehr geht neben den Verwaltungstätigkeiten und den vielen anderen Kontakten zu Fachkräften, Pflegeeltern, Schule usw. nicht.
Generell habe ich aber nichts gegen eine Festlegung von Mindestkontakten. Leider erlebe ich immer noch in der Praxis, dass andere Fachkräfte meinen, dass es für den Jugendliche zu viel sei, wenn auch noch der Vormund kommt. Dann kommen Aussagen wie, "Sie müssen nicht beim HPG dabei sein - war Ihr Vorgänger auch nicht", oder "Sie verunsichern den Jungen, er hat noch nie einen Vormund kennengelernt - ich berichte auf Wunsch" u.ä.. Mit einer gesetzlichen Regelung würde ich mir einige Diskussionen/Überzeugungsarbeit sparen!
Außerdem wäre es eine Chance, mit dem Arbeitgeber über die Qualität der Arbeit zu verhandeln. Ich finde die Festlegung von Standarts gut!
Soweit meine Meinung.
Meinen Kollegen von den "gesetzlichen Vormundschaften" interessiert, ob die Neuregelungen für ihn analog anzuwenden wäre...?!
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Zum Beitrag 33 von Michael Kopecky:

Die dort aufgeführten düsteren Arbeitsbedingungen sind mir glücklicherweise fremd.

Beistände und Amtsvormünder arbeiten hier völlig eigenverantwortlich und ohne inhaltliche Vorgaben.

Mittel für Fortbildungsmöglichkeiten sind ausreichend vorhanden.

Ich gehe davon aus, dass die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Höchstzahl von Vormundschaften pro Vormund, bei uns auch eingehalten werden.
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