DIJuF-Forum Vormundschaftsrecht

Sehr geehrte, liebe Teilnehmer/innen am DIJuF-Forum,

das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist seit dem 6. Juli 2011 in Kraft, Art. 1 Nr. 3 (§ 1837 Abs. 2 BGB nF) und Art. 2 (§ 55 Abs. 2, 3 SGB VIII nF) 12 Monate später am 5. Juli 2012. Hier finden Sie eine Synopse.

Die Kernvorschrift des Gesetzes schreibt mit § 1800 BGB Vormündern und Pfleger/inne/n nun explizit vor, „die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten” – diesem Ziel soll der nun vorgeschriebene regelmäßige persönliche Kontakt zwischen Vormund/Pfleger/in und Kind/Jugendlichem dienen.

Praktiker/innen aus den Jugendämtern, aber auch Einzel- und Berufsvormünder diskutierten in diesem Forum zunächst die Vor- und Nachteile des Gesetzentwurfs. Jetzt stehen Fragen der Umsetzung im Vordergrund. Dabei geht es bspw. um

  • Fragen der Kontaktgestaltung,
  • Kriterien für Abweichungen von monatlichen Kontakten,
  • Gestaltung der Kooperation mit Sozialen Diensten und Pflegekinderdienste,
  • Kooperation mit dem Familiengericht/der Rechtspflege.

Wir sind gespannt auf Ihre weiteren Beiträge, Problemanzeigen und Lösungsvorschläge aus der Praxis vor Ort, die Sie hier mit Fachkolleg/inn/en austauschen können.

Klicken Sie dazu auf „Neuen Beitrag verfassen”, geben Sie Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse, einen Titel und Ihren Beitrag ein. Mit „Vorschau anzeigen” können Sie Ihren Beitrag vor der Veröffentlichung testen. „Beitrag absenden” stellt Ihren Text online.

Über die Regeln des DIJuF-Forums können Sie sich hier informieren.

 

Wir sind gespannt auf Ihre Beiträge.

 

1
128
Hallo Frau Bender,

bei "Gefahr in Verzug" gilt auch für Pflegepersonen der § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB.

Besten Gruß - Udo Windheuser
127
Hallo Frau Bender,
ich teile Ihre Auffassung, der § 1688 BGB gilt auch, wie es in Abs. 2 heißt, für die stationäre Jugendhilfe. Eine über die "Alltagssorge" hinausgehende Vollmacht würde ich als Vormund nicht erteilen!
126
Liebe Kollegen,

es hat zwar jetzt nichts mit der Reform zu tun, aber möglicherweise hat jemand von Ihnen eine Idee dazu.

Das Kinderheim hat die Alltagssorge für meine Mündel der Amtsvormundschaft. Das Heim erwartet nun aber eine Art "Übertragung der Personensorge in Angelegenheiten des täglichen Lebens".

Zwar denke ich, dass das Heim die ALltagssorge nach § 1788 BGB sowieso hat wie Pflegeeltern auch, oder?

Zusätzlich meint das Heim, es müsse auch eine Art Generalvollmacht bekommen, um "alle Rechtshandlungen zum Wohl des Kindes bei Gefahr in Verzug" durchführen zu können. Gibt es hier "Gefahr in Verzug"? Ich kenne "Gefahr im Berzug" nur aus dem Polizeirecht und Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Ansonsten habe ich den Begriff mal gehört im Zusammenhang mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme eines Mündels in einer geschlossenen Anstalt wegen Eigen- und Fremdgefährdung, das waren aber ganz andere Fälle.

Was könnte das sein, etwa eine dringende Operation? Aber müsste dann nicht der Arzt (hippokratischer Eid) sowieso operieren, auch wenn beispielsweise an einem Samstag kein Mitarbeiter der Amtsvormundschaft erreichbar ist.
Oder dürfen in einem solchen Fall die Pflegeeltern entscheiden - wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage dürfen sie es?

Ganz vielen Dank im Voraus
Verena Bender
125
Liebe Forumsteilnehmer,
ich bearbeite gerade ein Seminarthema zum Hilfeplanverfahren des SGB VIII und Frage mich derzeit, inwieweit Unterschiede der Staatsangehörigkeit mit höherrangigem Recht vereinbar sind und wie sich die Vormundschaft in diesem Zusammenhang gestaltet, insbesondere in Hinblick z.B. auf alleinreisende Kinder. Vielleicht hat ja Jemand eine Interessante These für mich oder eine Meinung aus der Praxis? Vielen Dank!
124
Die Ausgabe 1/2012 des Jugendhilfe-Reports ist erschienen. Der Schwerpunkt des Heftes behandelt das Thema Vormundschaften. Sie finden die aktuelle Ausgabe als pdf-Datei (auch die u.g. Arbeits- und Orientierungshilfe zur Kontakthäufigkeit, der Link wirde nicht angezeigt) auf den Seiten des LVR-Landesjugendamtes Rheinland http://www.lvr.de unter
http://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/metanavigation/service_1/periodika/jugendhilfreport/jugendhilfereport.html
"Vormundschaft in Bewegung -
Ausgabe 1/2012 (PDF, 4,88 MB)"

Dort auf Seite 13 lese ich das, zu was ich auch plädiere: "Das Familiengericht ist gemäß § 159 FamFG sowieso im Zusammenhang mit der Einrichtung der Vormundschaft verpflichtet, das Kind anzuhören. Schon um zu vermeiden, das Kind mehrfach anzuhören, bietet es sich an, dass an diesem Anhörungstermin das Jugendamt mit dem potenziellen Mitarbeiter teilnimmt und so mit der Bestellung des Jugendamts als Amtsvormund sogleich auch die Person feststünde, die die Vormundschaft tatsächlich ausüben soll. Dies erfordert eine gute Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendamt, auf die ich setze, weil beide Institutionen sich ihrer Verantwortungsgemeinschaft gegenüber jedem Kind bewusst sein sollten, nicht nur in dieser
Frage. Um diese Zusammenarbeit zu fördern, halte ich gemeinsame interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen
für dringend erforderlich, die für beide Seiten obligatorisch sein sollten."

Da bleibt Herrn Professor Siegfried Willutzki nicht hinzuzufügen.
123
@115: Es dürfte m.E. kein Verzicht auf regelmäßige Besuche beim Mündel geben, aber fachliche Gründe, sich für andere Intervalle als "monatlich" zu entscheiden.

Ich habe mich in die "Hinweise zur Arbeits- und Orientierungshilfe "Beteiligung des Mündels" mit Blick auf § 1793 BGB - Kontakthäufigkeit" vom überregionalen Arbeitskreis Vormundschaften NRW www.arbeitskreis-vormundschaft.de eingelesen. Die darin enthaltene Einschätzung (Tabelle) scheint als Entscheidungshilfe sehr nützlich zu sein - auch zu Dokumentationszwecken, sich fachlich seine Meinung in diesem Einzelfall gebildet zu haben.

Ich danke dem Arbeitskreis ausdrücklich für diesen wertvollen Beitrag!
122
@118: Sehr geehrte Frau Bureck,

ich finde es nicht mehr haltbar, dass der Pflegekinderdienst (PKD), der ein Ansprechpartner und Berater der Pflegeeltern ist, gleichzeitig die Rolle des Vormundes für das dort untergebrachte Pflegekind (zumindest bei Ihnen den 13 der 23) ist.
Zwar übernehmen Sie offenbar keine Hilfeplansteuerung (das mache der ASD) - das wäre ja auch eine offensichtliche Interessenskollision, die verwaltungsverfahrensrechtlich verboten ist - aber wie definieren Sie denn bisher und aktuell Ihre Rolle (Ihren Auftrag), wenn Sie in die Pflegefamilie d.h. auch zum Pflegekind gehen?

[Bitte Nachdenkpause einlegen...] Ich finde solch eine Gratwanderung persönlich äußerst schwierig, fachlich unzulässig und personalführerisch unzumutbar.

Ich würde in Ihrer Situation vorschlagen, dass Sie sich zumindest bei den 13 Mündeln/Pfleglingen auf die Rolle als Vormund/Pfleger beschränken und dies - in der Pflegefamilie bei den Pflegeeltern und beim Pflegekind = Ihrem Mündel, aber auch beim ASD bzw. gegenüber der Leitung - ganz deutlich machen.
Dann müsste der ASD in diesen Fällen neben der Hilfesteuerung auch die Beratung der Pflegefamilie übernehmen (bzw. eine andere PKD-Fachkraft einsetzen). Das löse Sie aus dem Dilemma, dass Sie zunehmend nun bemerken und zu Recht hier ansprechen. Vielleicht hat die Leitung einen anderen, zum Wohl des Kindes (ich denke da an das Kontinuitätsprinzip) besseren Vorschlag?

Derzeit ist auch in Ihrer Situation eine Interessenskollision vorgezeichnet:
PKD = für Pflegeeltern da,
Vormund = für Mündel (=Pflegekind) da,
Ihre Mischform = sitzt zwischen zwei Stühlen. Im Zweifel entscheiden Sie sich dann für welchen Hut, den Sie sich aufsetzen? Das Kind hat ein Anrecht, dass Sie seinen Hut aufsetzen und seine Interessen - auch gegenüber den Pflegeeltern (oder dem Jugendamt) und natürlich gegenüber den leiblichen Elteren - wahrnehmen (vgl. §§ 1793, 1626, 1629 BGB).
Die Pflegeeltern haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung (§ 37 Abs. 2 SGB VIII).
Nachdem der Umfang der Beratung nach § 37 Abs. 2a SGB VIII auch im Hilfeplan zu dokumentieren ist, den bei Ihnen der ASD zustammenstellt, könnte das Ausführen des Hilfeplans bzgl. der darin getroffenen Feststellungen der Beratung der Pflegeperson(en) z.B. auch der ASD selbst im Rahmen seiner Ressourcen übernehmen.
Auf jeden Fall müsste auch bei Ihnen eine deutliche Trennung der Rollen/Funktionen PDK und Vormund geschehen.
121
Ich kann hier für das Jugendamt Essen nicht bestätigen, wie sich das speziell aus Sicht des PKD auswerten ließe. Aber ich kann sagen, dass es schon rein organisatorisch gar nicht möglich ist, 50 Mündel monatlich zu besuchen.

Wenn nun im Gesetz steht (§ 1793, Abs. 1a BGB) "er soll den Mündel IN DER REGEL einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen", dann sollten die Fälle mit einer geringeren Kontaktfrequenz doch wohl eher die Ausnahme sein. Aktuell sieht es aber eher umgekehrt aus. Die Ausnahme dürften die Fälle sein, in denen tatsächlich über einen längeren Zeitraum hinweg monatliche Kontakte zu realisieren sind.

Insoweit darf man glaube ich aber auch nicht zu anspruchsvoll sein, was die Geschwindigkeit der Umsetzung der neuen Regelungen betrifft. Ich denke, wir können nicht die eingefahrenen Strukturen aus vergangenen Jahrzehnten nun in wenigen Monaten aufbrechen und neue Regelungen 1:1 umsetzen.

Man muss sich auch bewusst machen, dass es doch im Zweifelsfall offensichtlich ist, dass ein Vormund vor eine unlösbare Aufgabe gestellt wird, wenn ein Gesetz ihm eine Fallzahlreduzierung ab Juli 2012 zusichert, die monatlichen Besuchskontakte aber bereits 1 Jahr früher, nämlich mit Inkrafttreten ab Juli 2011 fordert. Zudem muss doch einen Sinn haben, weshalb die Gerichte erst ab Juli 2012 offiziell mit der "Überwachung" der Mündelkontakte beauftragt sind. Es wird sich jeweils vor Ort zwischen Rechtspflegern/Familiengerichten und den handelnden Vormündern/Jugendämtern ein Verfahren einspielen, welches sich an vielleicht auch gemeinsamen Qualitätsstandards zu diesem Punkt orientieren kann. Es gibt da noch viel zu entwickeln und man wird voraussichtlich erst in 2013 sehen, wohin die Reise hier tatsächlich geht.
120
Hallo,
ich glaube nicht, dass ein Rechtspfleger eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann. Es steht so im Gesetzt, das kann keiner Rechtspfleger ändern. So hat es jedenfalls unsere R. gesagt. Wir dürfen Ausnahmen machen, müssen sie aber pädagogisch begründen und auch selbt verantworten.
119
Von ca. 80 Erziehungsstellen, die ich überblicke, erfolgen ruhrgebietsweit noch keine monatlichen Besuche der Kinder durch Amtsvormünder - und sind dem Vernehmen nach auch in monatlichen Intervallen nicht vorgesehen, da ja bereits eine sehr dichte Betreuung gegeben sei. Ich habe gehört, es sei geplant, den zuständigen Rechtspfleger um eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu bitten. Kann das jemand bestätigen?
1