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Entlassung einer Jugendlichen mit geistiger Behinderung aus Wohneinrichtung ohne Anschlusshilfe

DIJuF-Rechtsgutachten – 2024

Eine 14-jährige Jugendliche mit geistiger Behinderung wurde durch den überörtlichen Eingliederungshilfeträger im Herbst 2023 in einer stationären Wohngruppe eines Jugendhilfeträgers im örtlichen Zuständigkeitsbereich des JA X untergebracht.

Es besteht eine Vormundschaft durch das JA Y. Die Eltern der Jugendlichen haben ihren gA im Zuständigkeitsbereich des JA Z.