Coronavirus-FAQ

Tagesbetreuung

Im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 hatten zunächst nur die Eltern Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder, die in einem systemrelevanten Beruf tätig waren. Im aktuellen Lockdown (seit Mitte Dezember 2020) ist das in einigen Bundesländern immer noch so (zB in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern (nur in den Landkreisen ab einem Inzidenzwert von 150)), in anderen gibt es weniger strenge Kriterien für die Notbetreuung (zB in Bayern, wo es ua ausreicht, dass beide Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII haben oder in Baden-Württemberg, wo beide Eltern bei ihrer Arbeit „unabkömmlich“ sein müssen). In noch anderen Bundesländern, wie zB in Niedersachsen gibt es Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 % der Normalgruppengrößen, wobei es in der Verantwortung der Einrichtungsträger und der örtlichen Jugendhilfeträger liegt, die Inanspruchnahme der Notbetreuung umzusetzen. In Nordrhein-Westfalen bspw. bleiben die Kindertagesstätten im eingeschränkten Pandemiebetrieb.

In den Bundesländern, in denen es auf die Systemrelevanz der Berufe ankommt, werden als Bereiche der kritischen Infrastruktur insbesondere beschrieben: die Gesundheitsversorgung (medizinisches und pflegerisches Personal, Herstellung für die Versorgung von notwendigen Medizinprodukten), die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), die Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur (Telekommunikation, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung) sowie die Lebensmittelbranche.

Mitarbeiter*innen in den Jugendämtern sind nicht benannt, aufgrund der Formulierung „insbesondere“ steht aber auch anderen systemrelevanten Berufe die Notbetreuung offen. Viele Initiativen aus Fachwelt und von Verbänden sowie aus der Politik haben die Anerkennung der Kinder- und Jugendhilfe als systemrelevant gefordert (siehe dazu Lohse, Editorial JAmt 2020, 177), zumindest im Bereich von notwendigen Leistungen zur Deckung von Bedarfen der jungen Menschen und ihrer Familien. Zudem dürfte jedenfalls die Wahrnehmung des Schutzauftrags im ASD unter die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu zählen sein. Und zusätzlich dürfte es möglich sein, Mitarbeiter*innen in stationären Einrichtungen wie das pflegerische Personal zu behandeln. Wir empfehlen jedenfalls im Fall des Bedarfs mit entsprechender Begründung einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Derzeit gibt es in fast allen Bundesländern (erneut) nur eine Notbetreuung oder aber den Appell, die Kinder auch bei geöffneten Kindertagesstätten/Kindertagespflegestellen, wenn möglich zu Hause zu betreuen. Die Ausgestaltungen dieser Notbetreuung in den Einrichtungen und der Einsatz der Tagespflegepersonen sind in den Bundesländern weitgehend ähnlich geregelt. So gilt fast überall, dass die Notbetreuung in der bisher besuchten Einrichtung/Tagespflegestelle durchgeführt werden soll, Risikopersonen auf Seiten der Betreuenden jedoch von der Tätigkeit auszuschließen sind. Darüber hinaus gilt folgendes:

In Baden-Württemberg wird die Notbetreuung von dem Personenkreis durchgeführt, der ohne die Betriebsuntersagung das Angebot bereitgestellt hätte. Dabei sollen möglichst kleine und konstante Gruppen gebildet werden, wobei auch eine Gruppenmischung stattfinden kann, wenngleich es „wünschenswert“ sei, dass die bisherige Gruppeneinteilung beibehalten wird. Nicht zulässig ist eine einrichtungsübergreifende Gruppe (vgl. Orientierungshilfen zur Notbetreuung an den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege; Stand 6. Januar 2021; abrufbar unter: www.baden-wurttemberg.de, Abruf: 15.1.2021).

Auch in Bayern muss jede Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle bei Bedarf ein entsprechendes Betreuungsangebot zur Verfügung stellen (vgl. 329. Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales „Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung“ vom 13.3.2020, abrufbar unter www.stmas.bayern.de, Abruf: 23.4.2020).

In vielen ostdeutschen Bundesländern wird in Bezug auf den Einsatz von Risikopersonen  auf die „Empfehlung zum Schutz von Beschäftigten und Kindern in Kindertageseinrichtungen vor einer Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2)“ der Unfallkasse Berlin verwiesen, das auch für Kindertagespflege entsprechend anwendbar sein soll. Auch darin findet sich der Hinweis, dass Beschäftigte, die selbst zur Risikogruppe gehören, derzeit möglichst nicht eingesetzt werden sollen.

In NRW gibt es weiterreichende Anweisungen: so soll zwar auch die Notbetreuung des Kindes in der gewohnten Einrichtung/Kindertagespflegestelle stattfinden, Risikopersonen sind ebenfalls von der Betreuung ausgeschlossen. Im Einverständnis mit den Eltern kann die Tagespflegeperson, die normalerweise die Kinder in ihrem Haushalt betreut, während der Notbetreuung diese im Haushalt der Eltern durchführen, um das Ansteckungsrisiko ihrer eigenen Familie zu minimieren. Darüber hinaus gilt für die Kindertagespflege, dass wenn das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson betreut wird, diese Notbetreuung dann nicht stattfinden muss (aber kann), wenn im selben Haushalt eine Risikoperson (idR ein Familienmitglied) lebt und keine räumliche Trennung während der Betreuungszeit möglich ist. Die Tagespflegeperson wird dann – und auch wenn sie selbst zur Risikogruppe zählt – weiterhin finanziert. Etwas anderes gilt, wenn zwar im Haushalt der Tagespflegeperson eine Risikoperson lebt, die Tagespflegeperson jedoch die Betreuung außerhalb ihres Haushalts (idR in angemieteten Räumen) durchführt: dann darf sich die Tagespflegeperson nicht weigern, die Notbetreuung durchzuführen. Tut sie es doch, wird die Finanzierung eingestellt, und es können auch Rückforderungen gestellt werden. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss dem Kind dann eine andere Betreuung zur Verfügung stellen.

Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen ist in den Bundesländern im Einzelnen unterschiedlich geregelt. Zumeist gibt es gesetzliche Ansprüche der freien Träger von Einrichtungen auf eine Betriebskostenförderung. Dieser Anspruch ist als sog. Objektförderung nicht an die tatsächliche Leistungserbringung im Einzelfall gebunden. Anders als ein Leistungsentgelt steht die Förderung zur einzelnen Leistung der Einrichtung nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von Leistung und Gegenleistung.

Die Bemessung der Förderung ist wiederum je nach der landesrechtlichen Regelung unterschiedlich ausgestaltet. Zumeist knüpft sie an die Höhe der Betriebsausgaben an, teils konkret bezogen auf die Personalkosten. Zum Teil gibt das Gesetz aber auch Festbeträge vor.

Wenn und soweit das Landesrecht bei der Bemessung der Förderung an die Erforderlichkeit und Angemessenheit von Betriebskosten anknüpft, kann dies unter Umständen eine Reduzierung der Förderhöhe rechtfertigen, soweit tatsächlich Einsparungen eintreten (zB bei bestimmten Sachkosten). Auch im Bereich der Personalkosten sind zwar grundsätzlich Einsparungen denkbar, wenn die freien Träger von den Möglichkeiten der Kurzarbeit Gebrauch machen. Hier ist aber zu bedenken, dass das Kurzarbeitergeld lediglich einen Teil des Nettoentgelts ersetzt und dass es den Einrichtungsträgern möglich sein muss, die verbleibende Entgeltdifferenz auszugleichen, um die Betreuungskräfte in Zeiten eines erheblichen Fachkräftemangels zu halten. Auch muss berücksichtigt werden, dass der Träger arbeitsrechtlich auf ein Einvernehmen mit den Arbeitnehmer*innen angewiesen ist, Kurzarbeit also – vorbehaltlich tariflicher Regelungen oder solcher in Betriebsvereinbarungen – nicht einfach einseitig „anordnen“ kann.

Kommt nach den vorgenannten Maßgaben eine Kürzung der Zuwendung grundsätzlich in Betracht, ist zudem zu prüfen, ob die Zuwendung für die Zeit der Schließungen bereits bewilligt wurde. Ist dies der Fall, kommt eine Änderung eines entsprechenden Zuwendungsvertrags oder -bescheids nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht. Hier wird man insbesondere zu prüfen haben, ob die Bewilligung mit einer ausdrücklichen und hinreichend präzisen Zweckbindung verbunden worden ist.

Vielerorts wurde bereits auf der kommunalen oder auf der Landesebene beschlossen, die Zuwendungen trotz eventuell bestehender Kürzungsmöglichkeiten unverändert auch für die Zeit der Schließungen zu gewähren. Mit Blick auf die Vorhaltekosten der freien Träger für den Notbetrieb und für die kurzfristige Wiederaufnahme des (ggf. reduzierten) Regelbetriebs dürfte diese Praxis sachgerecht sein.

In der überwiegenden Anzahl der Bundesländer (bspw. Baden-Württemberg, Bayern,) geht mit der Schließung der Kindertagesstätten auch eine Schließung der Tagespflegestellen einher, wobei es auch in diesem Bereich Notbetreuung gibt. In den Bundesländern, in denen die Kindertagesstätten grds. geöffnet bleiben (zB Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, NRW) aber ein Appell an die Eltern gerichtet wird, die Kinder wenn möglich zu Hause zu betreuen, gilt das entsprechend auch für die Kindertagespflege. Hamburg zB hat die Öffnungszeiten in Kita/Kindertagespflege begrenzt (von 8-15 Uhr). Wie auch bereits beim ersten Lockdown im vergangenen Frühling geht Schleswig-Holstein einen Sonderweg, da dort für die Kindertagespflege gilt, dass Tagespflegepersonen ihre Betreuung aufrecht erhalten, auf eine Notbetreuung umstellen oder das Angebot einstellen dürfen. Ein Überblick zu den einzelnen Bundesländern findet sich auf der Internetseite des Bundesverbands für Kindertagespflege.

Der Anspruch der Kindertagespflegeperson auf die Zahlung der Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII, § 23 Abs. 2a SGB VIII ist immer akzessorisch zur Erbringung der Betreuungsleistung. Das bedeutet, dass nur solange ein Anspruch der Kindertagespflegeperson auf die laufende Geldleistung gegenüber dem Jugendamt besteht, wie das Kind auch tatsächlich betreut wird. Wird nun also die Tagespflege für die nächsten Wochen untersagt, so wird das Kind auch nicht von der Tagespflegeperson betreut. Es erfolgt insofern keine „Dienstleistung“ durch die Tagespflegeperson, sodass ihr auch kein Anspruch gegen das Jugendamt auf Zahlung der laufenden Geldleistung für diesen betreuungsfreien Zeitraum zustehen dürfte. Grundsätzlich liegt nach dem Gesetz das Risiko für den Ausfall daher im Verhältnis zum öffentlichen Träger bei der Tagespflegeperson. Das bedeutet, dass – auch wenn der von den Personensorgeberechtigten mit der Tagespflegeperson geschlossene Betreuungsvertrag weiterhin bestehen bleibt, das Kind aber tatsächlich nicht betreut wird – es möglich ist, die Förderung der Kindertagespflege seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Zeitraum der Schließung einzustellen. In der Praxis sollte dieser Schritt jedoch möglichst vermieden werden.

Grundsätzlich wird es von den Jugendämtern – unabhängig von der aktuellen Situation – unterschiedlich gehandhabt, ob – bspw. im Krankheitsfall – eine Fortzahlung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson erfolgt. Zum Teil wird gar keine Fortzahlung im Krankheitsfall der Tagespflegeperson geleistet, zum Teil erhält die Tagespflegeperson für eine begrenzte Zeit pro Jahr die laufende Geldleistung im Falle einer Erkrankung weiter. In einigen Tagespflegerichtlinien gibt es zB Regelungen für Ausfallzeiten der Tagespflegepersonen wegen Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung. In diesen Fällen kann bspw. für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen die laufende Geldleistung weitergezahlt werden. Sicherlich könnte man die aktuelle Situation unter „sonstige Verhinderung“ fassen. Gerade in dieser Situation, in der die Ausfälle für Tagespflegepersonen mit gravierenden finanziellen Folgen verbunden sind, könnten die Jugendämter vor Ort über eine entsprechende Regelung für die Zeit der Schließungen aufgrund der Coronasituation nachdenken. Inwiefern es darüber hinaus staatliche Ausgleichszahlungen geben wird, ist noch unklar (s. hierzu die FAQ zur Corona-Soforthilfe).

Im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 gab es  in den einzelnen Bundesländern oder Landkreisen zum Teil bereits Regelungen dahingehend, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson weiter gezahlt werden kann/soll. So galt bspw. in Hamburg, dass der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung weitergezahlt wird, da es sich um eine Schließung aufgrund „höherer Gewalt“ handelt (s. Infos für Fachkräfte – Coronavirus und Kindertagesbetreuung: www.hamburg.de/infos-fuer-kitas/13659188/coronavirus/).

Der Landkreis Esslingen in Baden-Württemberg hatte zB entschieden, den Tagespflegepersonen für die Monate März und April die laufende Geldleistung weiter auszuzahlen (s. Aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus vom 19.3.2020: www.tev-kreis-es.de/).

Das wurde auch im aktuellen Lockdown weiterhin so gehandhabt (s. Kindertagespflege Stand: 11.1.2021). www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-ES-Internet-2019/get/params_E-891084818/17989582/Kindertagespflege%20ab%2011%2001%202021.pdf

Auch in Nordrhein-Westfalen wurde den Kindertagespflegepersonen ihre Geldleistung weitergezahlt, auch wenn keine Betreuung mehr stattfindet, ebenfalls bleiben die Betreuungsverträge bestehen (s. Pressemitteilung vom 18.3.2020: www.land.nrw/de/pressemitteilung/land-und-kommunen-sichern-vollstaendige-weiterfinanzierung-der-kindertagesbetreuung).

Derzeit haben in NRW die Tagespflegestellen jedoch weiterhin geöffnet, wenn auch mit der Bitte an die Eltern, ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Eine Regelung dahingehend, was mit der laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen geschieht, die derzeit dann keine Kinder betreuen, ist bislang nicht bekannt.

In anderen Bundesländern gab es diesbezüglich jedoch – soweit ersichtlich –keine Regelung, so dass auch für den aktuellen Lockdown wünschenswert wäre, wenn die jeweilige Landesregierung möglichst zeitnah die Entscheidung trifft, dass auch in diesen Bundesländern eine Fortzahlung der laufenden Geldleistung erfolgt, damit sowohl die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch die vielen Tagespflegepersonen Sicherheit bekommen.

Unabhängig von der laufenden Geldleistung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind die zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern geschlossenen Betreuungsverträge zu beachten, in denen es ebenfalls Regelungen zu zusätzlichen Leistungen – neben den Leistungen durch das Jugendamt – und auch zu Ausfallzeiten geben kann. Es richtet sich dann nach dem individuellen Betreuungsvertrag, ob die Eltern auch während der aktuellen Schließzeiten zur Weiterzahlung einer Geldleistung verpflichtet sind oder nicht. Oftmals gibt es in den Betreuungsverträgen jedoch keine Regelungen, die auf die derzeitige Situation passen, so dass dann je nach Situation wie folgt zu unterscheiden ist:

Zurzeit (Januar 2021) ist es in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, ob die Kindertagespflege (analog der Kindertagesstätten) geschlossen ist und nur eine Notbetreuung angeboten wird (so bspw. in Baden-Württemberg und Bayern) oder ob die Kindertagespflege geöffnet bleibt, die Eltern aber – wenn möglich – ihre Kinder zu Hause betreuen lassen sollen (so ua in Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, NRW). Im Saarland oder auch in Schleswig-Holstein bspw. durfte die Kindertagespflege bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern von Beginn der Corona-Krise an weitergeführt werden. Zwischenzeitlich galt in vielen Bundesländern, dass die Kindertagespflege mit einer Betreuung bis zu fünf Kindern wieder erlaubt war. Insoweit gilt natürlich auch, dass den Tagespflegepersonen die laufende Geldleistung weitergezahlt werden muss. Auch wenn die Eltern ihre Kinder aus Angst vor einer Ansteckung zu der Zeit der geöffneten Kindertagespflegestellen nicht von der Tagespflegeperson betreuen lassen möchten, bestehen weiterhin vertragliche Verpflichtungen, die zu erfüllen sind, genauso, als könnten die Kinder aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht in die Betreuung kommen. Auch dann steht der Tagespflegeperson weiterhin der Anspruch auf die laufende Geldleistung zu. Sollte es Fälle geben, in denen Eltern ihre Kinder derzeit nicht von ihrer Tagespflegeperson betreuen lassen möchten, bleiben die vertraglichen Verpflichtungen der Eltern gegenüber der Tagespflegeperson bestehen. Die Eltern befinden sich dann im Annahmeverzug gem. § 293 BGB und müssen weiter zahlen. Betreut die Tagespflegeperson jedoch aufgrund einer Notbetreuung nun andere Kinder, dann steht ihr natürlich nicht zweimal die laufende Geldleistung zu. In Absprache mit dem zuständigen Jugendamt sollte dann mit den Parteien vereinbart werden, dass während der Zeit der Notbetreuung der Vertrag mit den Eltern ruht, die normalweise diese Tagespflegeperson in Anspruch nehmen. Ebenfalls sollte es für Eltern, die ihre Kinder aufgrund der aktuellen Situation nicht betreuen lassen möchten und in finanzielle Schwierigkeiten geraten, eine Möglichkeit geben, in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

Liegt es in der Sphäre der Tagespflegeperson, dass derzeit keine Betreuung stattfinden kann, so ist zu unterscheiden: darf die Tagespflegeperson wegen angeordneter Schließung oder Quarantäne keine Tagespflegeleistung erbringen, so entfällt idR auch ihr Anspruch auf Gegenleistung (Zahlung) durch die Eltern. Es handelt sich dann nämlich um einen Fall der Unmöglichkeit der Betreuungsleistung gem. § 275 BGB, der gem. § 326 BGB dann auch den Anspruch auf Zahlung des Elternbeitrags entfallen lässt. Die Tagespflegeperson kann dann jedoch einen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSchG haben.

Ist die Tagespflegeperson selbst an Covid-19 erkrankt, hat sie nur dann einen Anspruch auf Zahlung der Eltern, wenn entsprechendes im Betreuungsvertrag geregelt ist (zB Weiterzahlung des Geldes bei Krankheit bis zu sechs Wochen). Nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei Nichtregelung einer Fortzahlung im Krankheitsfall besteht seitens der Tagespflegeperson kein Anspruch auf Weiterzahlung durch die Eltern (mehr). Zum etwaigen Entschädigungsanspruch vgl. § 56 Abs. 7 IfSchG.

Möchte die Tagespflegeperson aus persönlichen Gründen (etwa Angst vor Ansteckung) derzeit die Betreuung nicht erbringen, obwohl sie nach landesrechtlichen Vorschriften zulässig wäre (s. FAQ unter der Rubrik Tagesbetreuung zu Notbetreuung), müssen die Eltern, da dann kein Annahmeverzug vorliegt, nicht zahlen, da die Tagespflegeperson mangels Betreuungsleistung auch keinen Anspruch auf die Gegenleistung (Zahlung der Eltern) hat.

Zwar basieren diese Regelungen auf dem Konstrukt der Selbständigkeit, nach welchem das Risiko des Ausfalls einer selbständigen Person zunächst in deren Sphäre liegt. Trotzdem war eine Vorsorge für diese Situation mangels Vorhersehbarkeit kaum möglich. Die Kommunen bemühen sich zum Teil bereits um Lösungen, die die Existenzen von Tagespflegepersonen sichern sollen, insbesondere durch Erstattung der ausgefallenen Elternbeiträge durch die Kommune (s. DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2020, 261).

Stellt sich im Laufe der Förderung der Kinder in Kindertagespflege heraus, dass die Tagespflegeperson nicht mehr geeignet ist, ist die Erlaubnis regelmäßig nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X aufzuheben. Neben der für die Eignung einer Tagespflegeperson erforderlichen Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft, ist es auch entscheidend, dass die Tagespflegeperson sich durch bestimmte Charaktereigenschaften auszeichnet, wozu ua auch Belastbarkeit, Zuverlässigkeit und ausreichendes Verantwortungsbewusstsein zählt. In Bezug auf das aktuelle Verbot der Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege – jedenfalls in den Bundesländern, in denen dies beschlossen wurde) – kann man von einer Tagespflegeperson in solch einer für die gesamte Bevölkerung und das gesamte Gesundheitswesen kritischen Situation erwarten, dass sie sich an eine solche Regelung hält, die dem Schutz auch gerade der älteren und kranken Menschen dient. Es kann insofern – nach eigener fachlicher Einschätzung durch das betreffende Jugendamt – bei fortdauernder Uneinsichtigkeit und weiterer Betreuung der Tagespflegekinder durchaus folgerichtig sein, der Tagespflegeperson die Kindertagespflegeerlaubnis zu entziehen.

§ 2 Satz 2 SodEG definiert die sozialen Dienstleister als „alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch [hier: Träger der öffentlichen Jugendhilfe] oder dem Aufenthaltsgesetz stehen“.

Dies umfasst auch Tagespflegepersonen, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen (insbesondere Anordnung, die Tagespflege einzustellen) Kindern Tagespflege gem. § 23 SGB VIII durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt wurde.

Am 27.3.2020 hat der Bundesrat die Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige im Volumen von 50 Mrd. EUR gebilligt, auf deren Eckpunkte sich das Kabinett bereits am 23.3.2020 geeinigt hatte. Damit können für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige akute Liquiditätsengpässe überwunden werden. Für die Bewilligung der Anträge sind die jeweiligen Länder bzw. Kommunen zuständig. Für die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte haben sich das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt.

Fraglich ist nun, ob auch Tagespflegepersonen zu den sog. Solo-Selbständigen zählen und dementsprechend – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – einen Antrag auf Soforthilfe stellen können. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es ausschließlich darauf an, ob die Tagespflegeperson selbständig tätig oder in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt ist. Der Gesetzgeber ging bei der Regelung des § 23 SGB VIII zwar davon aus, dass die Tagespflegeperson als Selbstständige tätig ist. Das ist auch in der Praxis der wohl häufigste Fall, nichts desto trotz gibt es auch verschiedene Anstellungsmodelle von Tagespflegepersonen (sei es im Haushalt der Eltern des zu betreuenden Kindes, in einer Großtagespflegestelle oder bei einer anderen Tagespflegeperson). Es kommt also für die Antragsberechtigung im Falle der Corona-Soforthilfe lediglich auf den Status der Tagespflegeperson an: ist sie ohne eigene Angestellte zu haben selbstständig tätig, so gilt sie als Solo-Selbstständige. Hat sie selbst andere Personen angestellt, ist sie selbständig, aber nicht solo-selbständig. Für beide gibt es jedoch – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit, die Soforthilfe zu beantragen. So muss ua nachgewiesen werden, dass sich durch die Corona-Krise ein Liquiditätsengpass ergeben hat.

Zu beachten ist jedoch sicherlich, dass es bislang in den Bundesländern nicht einheitlich geregelt ist, ob den Tagespflegepersonen während der aktuellen Krise weiterhin ein Anspruch auf die laufende Geldleistung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusteht. Abhängig davon dürfte der Nachweis eines Liquiditätsengpasses vermutlich nicht gelingen, wenn die selbständige Tagespflegeperson weiterhin die laufende Geldleistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe bekommt.