Coronavirus-FAQ

Unbegleitete minderjährige Ausländer*innen

Es ist jeweils vor Ort zu prüfen, wie die Quarantäne der jungen Menschen umgesetzt werden kann. Grundsätzlich gilt, dass unbegleitete minderjährige Ausländer*innen (UMA) weder in einer Flüchtlingserstaufnahmeeinrichtung noch in einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge untergebracht werden dürfen, da diese nicht über die erforderliche Betriebserlaubnis verfügen (§ 44 Abs. 3 AsylG).Bestehen noch Unterkünfte der Kinder- und Jugendhilfe, die in den Jahren 2015/2016 für UMA eingerichtet wurden, könnten diese möglicherweise reaktiviert werden. Die ankommenden jungen Menschen in einer „gewöhnlichen“ Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen, widerspräche den Quarantänevorgaben und ist zum Schutz der der dort lebenden Kinder und Jugendlichen ausgeschlossen. Kann keine gesonderte Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden, sollte in Anlehnung an § 44 Abs. 2a AsylG (Unterbringung von besonders schutzbedürftigen Personen) mit der Landeserstaufnahmeeinrichtung vereinbart werden, dass die jungen Menschen zum einen nicht gemeinsam mit Erwachsenen und zum anderen in kindeswohlgerechten Räumlichkeiten untergebracht werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass Unterkünfte in der Erstaufnahmeeinrichtung, die in den Jahren 2015/2016 ausschließlich UMA vorbehalten waren, reaktiviert werden können, erscheint höher. Die kindeswohlgerechte Unterbringung sollte durch Fachkräfte des Jugendamts kontrolliert werden. Im Anschluss an die erforderliche Quarantänezeit und den Nachweis, dass die jungen Menschen nicht erkrankt sind, sind sie unverzüglich in einer Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.

Das DIJuF hat ein Gutachten zur Leistungsgewährung an unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) und ausländische junge Volljährige, die pandemiebedingt aktuell nicht (mehr) im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldungsbescheinigung sind, verfasst.