Coronavirus-FAQ

Vaterschaftserklärung

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Fachkräfte der Jugendämter, auf die beschriebene Weise an einem Vaterschaftstest mitzuwirken.

Wenn Bedienstete des Jugendamts unter den derzeitigen Gegebenheiten nachvollziehbare Bedenken haben, sich dem Risiko einer Infektion allein dadurch auszusetzen, dass sie mit Probekits an Probanden unklaren Gesundheitszustands hantieren, wird ihnen dies niemand vorwerfen können. Dass eine solche DNA-Probenentnahme – wenn überhaupt – nur unter höchsten Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden sollte (vor allem mit Schutzhandschuhen, eigenem Mundschutz – wohingegen die Mundhöhle der Probanden erreichbar sein muss –), ist ohnehin selbstverständlich.

Aber auch bei grundsätzlich fortbestehendem Interesse und Engagement des Jugendamts in Bezug auf die „Begleitung“ von zögerlichen Putativvätern auf dem Weg zur Vaterschaftsanerkennung wäre ein zeitliches Verschieben einer solchen hilfreichen Maßnahme um einige Wochen oder gar Monate vertretbar. Dies führt allenfalls zur einer entsprechend verzögerten Klärung der biologischen und rechtlichen Vaterschaft. In unterhaltsrechtlicher Hinsicht bringt dies wegen § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB keine wesentlichen Nachteile für das Kind mit sich (Unterhalt kann nach Vaterschaftsklärung rückwirkend ab Geburt des Kindes gefordert werden).

Es ist ohnehin fraglich, ob die auf diesem Sektor tätigen Institute derzeit überhaupt bestimmungsgemäße Analysen durchführen können. Angesichts des hohen Bedarfs an Testungen von Patienten und auch Pflegepersonal auf das neuartige Coronavirus wäre nicht auszuschließen, dass gegenwärtig viele Laborkapazitäten auch von privaten Instituten, die sonst DNA-Vaterschaftstests durchführen, für diesen Zweck in Anspruch genommen werden.

Da die Mitwirkung der jugendamtlichen Fachkräfte an der Probenentnahme ein freiwilliges Angebot ist, kann zwar ohne weiteres „an andere Stellen (zB Arzt, Apotheke)“ verwiesen werden. Dies scheint allerdings wenig hilfreich, wenn nicht geklärt ist, ob die auf diesem Sektor tätigen Institute derzeit überhaupt bestimmungsgemäße Analysen durchführen können. Zu beachten ist insbesondere auch, dass die Proben nicht unbegrenzt lagerfähig sind (eventuelle Verfallszeit).

Wenn dies feststeht und – ungeachtet der derzeit hohen allgemeinen Belastung medizinischen Personals – einzelne Personen etwa aus der Ärzte- oder Apothekerschaft bereit sind, eine Probeentnahme durchzuführen, ihre Ordnungsmäßigkeit zu bezeugen und das Material zuverlässig abzusenden, können die Eltern zwar dorthin „verwiesen“ werden. Die Erfolgsaussicht eines solchen Weiterschickens insbesondere gegenüber einem derzeit noch sehr unentschlossenen Putativvater dürfte aber durchaus zweifelhaft sein. Diese Aussage gilt im Übrigen auch und erst recht für das Verweisen an Gesundheitsämter, die allgemein als geeignet für Probenentnahmen gelten, derzeit aber vermutlich mit Nachdruck auf andere vordringliche Aufgaben hinweisen werden.

Unabhängig von den genannten absehbaren Schwierigkeiten entgleitet der gesamte Vorgang mit einer solchen Verweisung an andere Personen bzw. Stellen der sonst gegebenen Kontrolle des Jugendamts und es ist keineswegs sicher, ob es jeweils in überschaubarer Zeit zu einem freiwilligen Vaterschaftstest unter Mitwirkung des Putativvaters kommt.

Insgesamt bleibt wohl nur die Hoffnung, dass sich in einigen Monaten die Verhältnisse so weit stabilisieren werden, dass Jugendämter wieder wie früher ihre effektive freiwillige Hilfestellung hierzu anbieten können.